Geschäftsordung

Geschäftsordnung der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Stand: 22. Mai 2017


Präambel

Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Empfehlungen der Konsensuskonferenz zur Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und in Orientierung an die dort verabschiedeten Qualitätsstandards und Leitlinien zur PSNV wurde eine Facharbeitsgruppe Landeszentralstellen und Vernetzung eingerichtet. Unter PSNV werden die Gesamtstruktur und Maßnahmen der Prävention sowie der kurz-, mittel- und langfristigen Versorgung im Kontext von belastenden Notfällen bzw. Einsatzsituationen verstanden.

§ 1 Name

Das Gremium führt den Namen „Länderübergreifende Facharbeitsgruppe Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV)“.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Ziel der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV ist es, die gem. der Empfehlungen der Konsensuskonferenz des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in den Ländern in Bezug auf PSNV bestehenden Rahmenbedingungen inhaltlich zusammenzuführen sowie allgemeingültige und detaillierte Empfehlungen weiterzuentwickeln.

(2) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV nimmt die aus Abs. 1 resultierenden Aufgaben wahr, insbesondere:

  • Unterstützung der Vernetzung der vorhandenen Angebote und Leistungsträger bzw. der Bildung zweckfördernder Netzwerke,
  • Beratung bei der Erarbeitung einheitlicher Qualitäts- und Führungsstandards,
  • Förderung von Arbeitskreisen mit dem Ziel, Strukturen und Abläufe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Bundesländer weiter zu entwickeln,
  • Unterstützung von Fachtagungen sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte,
  • Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten und Untersuchungen im Bereich der PSNV,
  • Vorschläge zum Transfer der Ergebnisse der Konsensuskonferenz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Bundesländer.

§ 3 Mitglieder

(1) In der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV wirken die in den Bundesländern PSNV relevanten Ansprechpartner (Landeskoordinationen, Landeszentralstellen etc.) sowie das Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit. Jedes Bundesland und das BBK dürfen maximal zwei Mitglieder entsenden. Weitere Personen, die mit der Psychosozialen Notfallversorgung auf administrativer und fachlicher Ebene befasst sind, sind ständige Gäste.

(2) Auf der konstituierenden Sitzung erfolgt die erstmalige Bestellung der Mitglieder durch den Vorsitz der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV für die Dauer von 4 Jahren.

(3) Die Abbestellung von Mitgliedern erfolgt auf deren Wunsch.

§ 4 Vorsitz

(1) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Jedes Bundesland sowie das BBK haben eine Stimme.

(2) Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.

(3) Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre.

(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

§ 5 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen der Facharbeitsgruppe ein, leitet die Sitzungen und fungiert als Bindeglied zum Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV nach außen.

§ 6 Abwahl des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können durch die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV abgewählt werden.

(2) Die Abwahl erfolgt auf Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder.


§ 7 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, ein. Außerdem sind zusätzlich Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Zeitpunkt und Ort der nächsten Sitzung werden auf der vorhergehenden ordentlichen Sitzung beschlossen.

(2) Zu den ordentlichen Sitzungen werden die Mitglieder der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen.

(3) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich ihre Stellvertreter (falls vorhanden) und setzen den Vorsitzenden von der Vertretung in Kenntnis.

(4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er kann zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder hinzuziehen. Über jede Sitzung ist durch das Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern und ständigen Gästen nach Bestätigung durch den Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung übersandt werden soll.

(5) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV kann durch Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit sachverständiger Personen, die nicht Mitglied sind, zulassen.

(6) Die Sitzungen der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV sind nicht öffentlich.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorsitzenden bei Beginn der Sitzung festgestellt. Sie gilt solange als gewahrt, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt ist.

(2) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) Jedes Bundesland sowie das BBK haben eine Stimme. Gäste sind nicht stimmenberechtigt.

§ 9 Arbeitsausschüsse

(1) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV kann Arbeitsausschüsse für bestimmte Sachthemen bilden.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse arbeiten der Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV in dem vorgegebenen Umfang und den vorgegebenen Themenbereichen zu. Sie können Beschlussempfehlungen abgeben.

§ 10 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann durch ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt werden. Über eine Änderung der Geschäftsordnung ist in ordentlicher Sitzung abzustimmen.

(2) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 16.05.2017 in Kraft.