Geschäftsordnung der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe Psychosoziale Notfallversorgung (LüFAG PSNV) vom 16.05.2017; zuletzt geändert am 11.05.2021; Stand: 31. Juli 2024
Präambel
Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Empfehlungen der Konsensuskonferenz zur Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und in Orientierung an die dort verabschiedeten Qualitätsstandards und Leitlinien zur PSNV wurde eine Facharbeitsgruppe Landeszentralstellen und Vernetzung eingerichtet.
Unter PSNV werden die Gesamtstruktur und Maßnahmen der Prävention sowie der kurz-, mittel- und langfristigen Versorgung im Kontext von belastenden Notfällen bzw. Einsatzsituationen verstanden.
§ 1 Name
Das Gremium führt den Namen „Länderübergreifende Facharbeitsgruppe Psychosoziale Notfallversorgung (LüFAG PSNV)“.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Ziel der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV ist es, die gemäß der Empfehlungen der Konsensuskonferenz des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in den Ländern in Bezug auf PSNV bestehenden Rahmenbedingungen inhaltlich zusammenzuführen sowie allgemeingültige und detaillierte Empfehlungen weiterzuentwickeln.
(2) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV nimmt die aus Absatz 1 resultierenden Aufgaben wahr, insbesondere:
- Unterstützung der Vernetzung der vorhandenen Angebote und Leistungsträger bzw. der Bildung zweckfördernder Netzwerke,
- Beratung bei der Erarbeitung einheitlicher Qualitäts- und Führungsstandards,
- Förderung von Arbeitskreisen mit dem Ziel, Strukturen und Abläufe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Bundesländer weiter zu entwickeln,
- Unterstützung von Fachtagungen sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte,
- Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten und Untersuchungen im Bereich der PSNV,
- Vorschläge zum Transfer der Ergebnisse der Konsensuskonferenz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Bundesländer.
§ 3 Logo
(1) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV verfügt über ein Logo: In einem weißen Kreis mit schwarzem Rand ist das taktische Zeichen „Psychosoziale Notfallversorgung“ in den Farben schwarz-rot-gold dargestellt.
(2) Das Logo dient zugleich als Qualitätslabel, welches die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV nach definierten Kriterien auf Antrag an ein Bundesland verleiht. Bei der Verwendung als Qualitätslabel werden zusätzlich die Angaben „Zertifiziert Level 1“ bzw. „Zertifiziert Level 2“ sowie die Jahreszahl, in welchem das Qualitätslabel verliehen wurde, in das Logo aufgenommen.
§ 4 Mitglieder
(1) In der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV wirken die in den Bundesländern PSNV relevanten Ansprechpartner (Landeskoordinationen, Landeszentralstellen etc.) sowie das Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit. Jedes Bundesland und das BBK dürfen maximal zwei Mitglieder entsenden.
(2) Auf der konstituierenden Sitzung am 15. Mai 2017 erfolgte die erstmalige Bestellung der Mitglieder durch den Vorsitz der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV für die Dauer von vier Jahren. Eine Neubestellung der Mitglieder für die folgenden jeweils vierjährigen Bestellungsperioden wird durch den Vorsitz zum 15. Mai am Beginn jeder Bestellungsperiode ausgesprochen.
(3) Die Abbestellung von Mitgliedern erfolgt auf deren Wunsch.
(4) Eine Neubestellung von Mitgliedern innerhalb der Bestellungsperiode nach Absatz 2 endet automatisch mit dem Ende derselben.
(5) Weitere Personen, die mit der Psychosozialen Notfallversorgung auf administrativer und fachlicher Ebene befasst sind, sind ständige Gäste.
§ 5 Vorsitz
(1) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Jedes Bundesland sowie das BBK haben eine Stimme. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt grundsätzlich vier Jahre. Die Amtszeit endet automatisch mit dem Ende der Bestellungsperiode gemäß §4 (2).
(3) Der Vorsitz kann durch die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV abgewählt werden. Die Abwahl erfolgt auf Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder gemäß des in Absatz 1 beschriebenen Wahlprozederes.
(4) Der Vorsitz lädt zu den Sitzungen der Facharbeitsgruppe ein, leitet die Sitzungen und fungiert als Bindeglied zum Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
(5) Der Vorsitz vertritt die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV nach außen.
(6) Die Geschäftsführung obliegt dem Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
§ 6 Sitzungen
(1) Der Vorsitz beruft die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, ein. Außerdem sind zusätzlich Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Zeitpunkt und Ort der nächsten regulären Sitzung werden auf der vorhergehenden ordentlichen Sitzung beschlossen.
(2) Zu den ordentlichen Sitzungen werden die Mitglieder der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen.
(3) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich ihren Stellvertreter/ihre Stellvertreterin (falls vorhanden) und setzen den Vorsitz von der Vertretung in Kenntnis.
(4) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Zur Unterstützung können weitere Mitglieder hinzugezogen werden.
(5) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV kann durch Beschluss gemäß §7 die Anwesenheit sachverständiger Personen, die nicht Mitglied sind, zulassen.
(6) Die Sitzungen der Länderübergreifenden Facharbeitsgruppe PSNV sind nicht öffentlich.
(7) Über jede Sitzung ist durch das Referat I.3 Psychosoziales Krisenmanagement des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern und ständigen Gästen nach Bestätigung durch den Vorsitz innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung übersandt werden soll. Das Protokoll wird zu Beginn der nachfolgenden Sitzung durch die Mitglieder genehmigt.
§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Länderüberfreifende Facharbeitsgruppe PSNV ist beschlussfähig, soweit eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung erfolgt ist, und wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gemäß Absatz 5 anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorsitz bei Beginn der Sitzung festgestellt. Sie gilt solange als gewahrt, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt ist.
(3) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(5) Jedes Bundesland sowie das BBK haben eine Stimme. Gäste sind nicht stimmenberechtigt.
§ 8 Arbeitsgruppen
(1) Die Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV kann Arbeitsausschüsse für bestimmte Sachthemen bilden.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse arbeiten der Länderübergreifende Facharbeitsgruppe PSNV in dem vorgegebenen Umfang und den vorgegebenen Themenbereichen zu. Sie können Beschlussempfehlungen abgeben.
§ 9 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann durch ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt werden. Über eine Änderung der Geschäftsordnung ist in ordentlicher Sitzung abzustimmen.
(2) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 11.05.2021 in Kraft.